Mit den angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 wurden nämlich die Gesuche der Beschwerdeführenden um zusätzliche — d.h. über die abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2019 hinausgehende — Staatsbeiträge abgewiesen. Das Verständnis der Beschwerdeführenden, wonach am 31. Oktober 2019 «Leistungspreiskürzungen» verfügt worden seien, würde demnach selbst dann nicht zutreffen, wenn die Leistungspreise pro abzugeltende Einheit im Vergleich zum Jahr 2018 in den Leistungsverträgen für das Jahr 2019 niedriger festgesetzt worden wären.