2.2 Unabhängig von der Frage, ob die Leistungspreise für die Angebote der Beschwerdeführenden in den Leistungsverträgen für das Jahr 2019 tiefer oder höher angesetzt wurden als in den Leistungsverträgen für das Jahr 2018, ist vorliegend einzig die Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge strittig. Mit den angefochtenen Verfügungen vom 31. Oktober 2019 wurden nämlich die Gesuche der Beschwerdeführenden um zusätzliche — d.h. über die abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2019 hinausgehende — Staatsbeiträge abgewiesen.