2.1 Angefochten sind zehn Verfügungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe mit diesen Verfügungen «Leistungspreiskürzungen»15 bzw. «Leistungspreisreduktionen»16 angeordnet. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die in den Leistungsverträgen für das Jahr 2019 vereinbarten Leistungspreise seien bei keiner der beschwerdeführenden Institutionen im Vergleich zum (Vor-)Jahr 2018 gegen unten angepasst worden. Dementsprechend sei die Behauptung der Beschwerdeführerenden unzutreffend, dass im Hinblick auf das Jahr 2019 Leistungspreiskürzungen vorgenommen worden seien.