Somit ist im vorliegenden Entscheid weder auf die Vorbringen gemäss der Stellungnahme vom 22. August 2019 einzugehen, noch auf die «bekannten Argumente», welche «bisher im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich der Leistungsverträge / Leistungspreiskürzungen der Gesuchstellerinnen für das Jahr 2018»14 vorgebracht wurden. 1.7 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.