1.6 Soweit die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme vom 22. August 2019 im Rahmen des vorinstanzlichen Verwaltungsverfahrens «zum integralen Bestandteil» der Beschwerde vom 29. November 2019 «erklären»13, genügt dies dem Begründungserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht. Die Begründung der Rechtsbegehren muss vielmehr in der Rechtsschrift selbst enthalten sein. Somit ist im vorliegenden Entscheid weder auf die Vorbringen gemäss der Stellungnahme vom 22. August 2019 einzugehen, noch auf die «bekannten Argumente», welche «bisher im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich der Leistungsverträge /