Die geltend gemachten Ansprüche auf zusätzliche Staatsbeiträge beruhen demnach auf identischen Rechtsgründen (Anspruch auf Beiträge für Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe) und auf gleichartigen Tatsachen (Bemessungsmethode der Abgeltungen für das Jahr 2019). Die Beschwerdeführenden konnten sich demnach als einfache Streitgenossenschaft konstituieren. 1.4 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt. 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.