Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die in den Leistungsverträgen pro 2019 festgesetzten Leistungspreise pro abzugeltende Einheit auf einer unzulässigen Bemessungsmethode basieren. Dementsprechend verlangen sie zusätzliche, über die vertraglich vereinbarten Abgeltungen hinausgehende Staatsbeiträge (in Form von höheren Leistungspreisen pro abzugeltende Einheit).12 Die geltend gemachten Ansprüche auf zusätzliche Staatsbeiträge beruhen demnach auf identischen Rechtsgründen (Anspruch auf Beiträge für Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe) und auf gleichartigen Tatsachen (Bemessungsmethode der Abgeltungen für das Jahr 2019).