oder zu verteidigen, verweist Art. 13 VRPG auf die Vorschriften der ZP011, die sinngemäss zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall treten die Beschwerdeführenden als einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO i.V.m. Art. 13 VRPG auf. Eine einfache Streitgenossenschaft ist zulässig, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die in den Leistungsverträgen pro 2019 festgesetzten Leistungspreise pro abzugeltende Einheit auf einer unzulässigen Bemessungsmethode basieren.