1.2 Über die Ablehnung (zusätzlicher) Staatsbeiträge ist durch Verfügung zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 StBG), auch wenn die Gewährung von Beiträgen an die Beschwerdeführenden grundsätzlich durch einen Leistungsvertrag erfolgt.19 Die Vorinstanz hat über den strittigen Anteil der Abgeltungen für die Leistungserbringung im Bereich der institutionellen Sozialhilfe demnach zu Recht auf dem Verfügungsweg entschieden. Der strittige Anspruch kann von den Beschwerdeführenden durch Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG geltend gemacht werden.