9. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Auf eine Sistierung des Verfahrens wurde nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Vorinstanz und der Stellungnahme der Beschwerdeführenden, jeweils vom 11. Dezember 2019, ebenso verzichtet wie auf eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem damals noch bei der GS! hängigen Beschwerdeverfahren 2019.GEF.283 betreffend die Staatsbeiträge für das Jahr 20187. 10. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 14. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde.