2. Den Beschwerdeführenden seien für das Jahr 2019 zusätzlich jene Staatsbeiträge zu gewähren, welche in den angefochtenen Verfügungen jeweils unter A./4. dargestellt und strittig sind. 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem vor der GEF hängigen Beschwerdeverfahren 2019.GEF.283 zu vereinigen. 4. Den Beschwerdeführenden seien auf den zusätzlich zu leistenden Staatsbeiträgen gemäss Ziffer 2 Verzugszinsen zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge »