7. Mit separaten Verfügungen vom 31. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Sistierungsanträge sowie die Staatsbeitragsgesuche (in Höhe der Differenz zwischen den ursprünglich beantragten und den in den Leistungsverträgen 2019 festgesetzten Leistungspreisen pro Einheit) ab. 8. Gegen diese Verfügungen haben die Beschwerdeführenden am 28. November 2019 mit gemeinsamer Eingabe bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF)5 Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: « 1. Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2019 seien aufzuheben.