Die Beschwerdeführenden waren bzw. sind der Ansicht, dass die für das Jahr 2019 angewendete Bemessungsmethode zu nicht gerechtfertigten Kürzungen der Leistungspreise führe.3 Dies bestritt die Vorinstanz mit Hinweis darauf, dass die Leistungspreise pro Einheit im Vergleich zum Jahr 2018 nicht tiefer angesetzt wurden. Auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz zur Bemessungsmethode für das Jahr 2019 ist in den Erwägungen (II.) im Detail einzugehen.