3. Zwischen dem 17. September und dem 21. Dezember 2018 ersuchten die 10 Beschwerdeführenden, je einzeln, bei der Vorinstanz um einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2019. In der Folge konnten sich die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz, wie bereits im Vorjahr, nicht über die Höhe der Abgeltungen pro Leistungspreiseinheit für das Jahr 2019 einigen. Die Beschwerdeführenden waren bzw. sind der Ansicht, dass die für das Jahr 2019 angewendete Bemessungsmethode zu nicht gerechtfertigten Kürzungen der Leistungspreise führe.3 Dies bestritt die Vorinstanz mit Hinweis darauf, dass die Leistungspreise pro Einheit im Vergleich zum Jahr 2018 nicht tiefer angesetzt wurden.