Die Methode für die Bemessung der Beiträge pro 2018 führte dazu, dass Leistungserbringer mit erheblichen Eigenmitteln tiefere Abgeltungen erhielten als Leistungserbringer mit geringen Eigenmitteln. Mit diesem Vorgehen zeigten sich mehrere Leistungserbringer nicht einverstanden und ersuchten deshalb um zusätzliche, über die vereinbarten Leistungspreise hinausgehende, Staatsbeiträge für das Jahr 2018. Die Vorinstanz und — auf Beschwerde hin — die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wiesen die Anträge um zusätzliche Staatsbeiträge ab.