2. Für das Jahr 2018 hat die Vorinstanz eine im Vergleich zu den Vorjahren veränderte Bemessungsmethode zur Festsetzung der Leistungspreise pro abzugeltende Einheit angewendet. Diese sah vor, dass bei den Leistungserbringern vorhandene «Eigenmittel» bei der Festsetzung der Staatsbeiträge bzw. der Leistungspreise berücksichtigt wurden.- Die Methode für die Bemessung der Beiträge pro 2018 führte dazu, dass Leistungserbringer mit erheblichen Eigenmitteln tiefere Abgeltungen erhielten als Leistungserbringer mit geringen Eigenmitteln.