{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-03-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-26773_2021-03-24.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-26773-anonymisiert-neu.pdf", "Checksum": "fcb3042a68fcda740da951b530bdbfdc"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.26773"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 24.03.2021 2019.GEF.26773"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 24.03.2021 2019.GEF.26773"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Institutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2019"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:55", "Checksum": "a597a16619c3d4caea14ffe273d11e22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 24.03.2021 2019.GEF.26773\nRegeste:\nInstitutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2019\n\nKanton Bern\nCanton de Berne\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.26773 / kr, sbu\n\nBeschwerdeentscheid vom 24. März 2021\n\nin der Beschwerdesache\n\nBeschwerdeführerin 1\n\nBeschwerdeführerin 2\n\nBeschwerdeführerin 3\n\nBeschwerdeführerin 4\n\nBeschwerdeführerin 5\n\nBeschwerdeführerin 6\n\nBeschwerdeführerin 7\n\n1/28\nKanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\nCanton de Berne 2019.GEF.26773\n\nBeschwerdeführerin 8\n\nBeschwerdeführerin 9\n\nBeschwerdeführer 10\n\nalle handelnd durch ihre gesetzlichen bzw. statutarisch legitimierten Organe und vertreten durch\n\ngegen\n\nAlters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\n\nVorinstanz\n\nbetreffend Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2019\n\n(Verfügungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019)\n\n2/28\nKanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\nCanton de Berne 2019.GEF.26773\n\nI. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Die et al. (fortan: Beschwerdeführende) sind als Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe im Sinne von Art. 58 SHG1 im Kanton Bern tätig (insbesondere\nin den Tätigkeitsbereichen «Wohnen», «Werkstatt» und «Sonderschule»). Als solche erhalten sie\nnach Art. 74 if. SHG vom Kanton Bern Abgeltungen für die von ihnen erbrachten Leistungen. Die\nzu erbringenden Leistungen und die Abgeltungen (in Form von Leistungspreisen pro Einheit) werden, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 74 Abs. 2 SHG, jährlich in Leistungsverträgen zwischen dem Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA; fortan Vorinstanz) und den Beschwerdeführenden vereinbart.\n\n2. Für das Jahr 2018 hat die Vorinstanz eine im Vergleich zu den Vorjahren veränderte\nBemessungsmethode zur Festsetzung der Leistungspreise pro abzugeltende Einheit angewendet.\nDiese sah vor, dass bei den Leistungserbringern vorhandene «Eigenmittel» bei der Festsetzung\nder Staatsbeiträge bzw. der Leistungspreise berücksichtigt wurden.- Die Methode für die Bemessung der Beiträge pro 2018 führte dazu, dass Leistungserbringer mit erheblichen Eigenmitteln\ntiefere Abgeltungen erhielten als Leistungserbringer mit geringen Eigenmitteln. Mit diesem Vorgehen zeigten sich mehrere Leistungserbringer nicht einverstanden und ersuchten deshalb um zusätzliche, über die vereinbarten Leistungspreise hinausgehende, Staatsbeiträge für das Jahr\n2018. Die Vorinstanz und — auf Beschwerde hin — die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wiesen die Anträge um zusätzliche Staatsbeiträge ab. Die Leistungspreisfestsetzung\nfür das Jahr 2018 ist derzeit Gegenstand zweier Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern.2\n\n3. Zwischen dem 17. September und dem 21. Dezember 2018 ersuchten die 10 Beschwerdeführenden, je einzeln, bei der Vorinstanz um einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2019. In der\nFolge konnten sich die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz, wie bereits im Vorjahr, nicht\nüber die Höhe der Abgeltungen pro Leistungspreiseinheit für das Jahr 2019 einigen. Die Beschwerdeführenden waren bzw. sind der Ansicht, dass die für das Jahr 2019 angewendete Bemessungsmethode zu nicht gerechtfertigten Kürzungen der Leistungspreise führe.3 Dies bestritt\ndie Vorinstanz mit Hinweis darauf, dass die Leistungspreise pro Einheit im Vergleich zum Jahr\n2018 nicht tiefer angesetzt wurden. Auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz zur Bemessungsmethode für das Jahr 2019 ist in den Erwägungen (II.)\nim Detail einzugehen.\n\n1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)\n2 Verfahren Nr. 100.2020.314 bzw. Nr. 100.2020.320\n3 Vgl. Stellungnahme vom 22. August 2019, Ziff. IIA., S. 2\n\n3/28\nKanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\nCanton de Berne 2019.GEF.26773\n\n4. Die schliesslich in den Leistungsverträgen 2019 festgelegten Leistungspreiseinheiten liegen unter den von den Beschwerdeführenden beantragten Preisen. Alle Beschwerdeführenden\nhaben zwar den jeweiligen Leistungsvertrag für das Jahr 2019 unterzeichnet, jedoch den Vorbehalt angebracht, dass sie die Differenzbeträge zu den ursprünglich beantragten Leistungspreisen\nweiterhin geltend machen würden. Dementsprechend ersuchten sie in der Folge um Erlass einer\nanfechtbaren Verfügung für den nicht gewährten Anteil der Leistungspreise pro 2019.\n\n5. Am 12. Juli 2019 wurde den Beschwerdeführenden, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, je separate Verfügungsentwürfe betreffend den noch strittigen Anteil der Beitragsgesuche\nfür das Jahr 2019 zugestellt.\n\n"}