154.21) Seite 23 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.248 siegende Vorinstanz hat als Organ des Kantons demnach keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, weshalb keine Parteikosten zu sprechen sind. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2018 [recte: 2019] wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.