Die Gehörsverletzung (vgl. vorne Erw. 1.1.1 f.) stellt vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist und zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, festzusetzen auf CHF 800.00, aufzuerlegen sind.