Art. 36 Abs. 2 MedBG verlangt für die privatwirtschaftliche Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Dieser Weiterbildungspflicht müssen sämtliche im Kanton Bern in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apotheker nachkommen, ausser sie verfügen vor dem Stichtag vom 1. Januar 2018 bereits über eine BAB (Art. 65 Abs. 1bis MedBG). Nach dem Gesagten wird mit dem Weiterbildungsobligatorium weder das Freizügigkeitsabkommen mit der EU noch die Wirtschaftsfreiheit oder Rechtsgleichheit verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten