In der Replik erklärt der Beschwerdeführer, dass der Vorinstanz sämtliche Unterlagen zur Erteilung einer BAB vorliegen würden. Schliesslich habe die Vorinstanz den ordnungsgemässen Eingang des Gesuchs mit Schreiben vom 4. Januar 2019 bestätigt und das Gesuch um eine eingeschränkte Stellvertreterbewilligung auf Basis der eingereichten Unterlagen gutgeheissen. Der Beschwerdeführer fordert die Vorinstanz auf, die fehlenden Unterlagen zu benennen. In der Duplik hält die Vorinstanz fest, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers der Nachweis eines eidgenössischen oder eines durch die MEBEKO anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels fehlen würde. 2.7.2 Würdigung