Die Vorinstanz bringt in der Beschwerdevernehmlassung vor, dass der Beschwerdeführer das Gesuch unvollständig (d.h. ohne die entsprechenden Unterlagen) eingereicht habe. Dem Beschwerdeführer sei die neue Rechtslage bewusst gewesen und er habe mit einer Ablehnung des Gesuchs gerechnet. Überdies habe der Beschwerdeführer sein deutsches Apothekerdiplom am 27. September 2017 durch die MEBEKO anerkennen lassen, sich jedoch nicht um die kantonale BAB bemüht, obwohl in den einschlägigen Fachzeitschriften Ende 2017 mehrfach auf die neue Rechtslage ab 1. Januar 2018 hingewiesen worden sei.