Seite 21 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.248 Versorgungssicherheit durch Apotheken und zum Schutz von Apothekerinnen und Apothekern wurde die Übergangsbestimmung vom Gesetzgeber beschlossen.65 Nach dem Gesagten stellt die Ungleichbehandlung keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar, weil dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Die diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet. 2.7 Unvollständigkeit des Gesuchs 2.7.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten