Demnach liegt eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber vor. Zuletzt stellt sich die Frage, ob für die Differenzierung sachliche Gründe vorliegen. Die Übergangsbestimmung von Art. 65 Abs. 1bis MedBG trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem BAB-Entzug viele Apotheken schliessen müssten (Verlust der Betriebsbewilligung infolge fehlender Voraussetzung; Art. 16b GesG) und viele ihre Arbeit verlieren würden. Zum Schutz der 62 Vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 565 ff. 63 Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, § 35, Rz. 14 und 30 64 Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 35, Rz. 14