Es liegt daher eine vergleichbare, wenn auch nicht identische Situation vor. Weiter muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer und die Bestandsapotheker durch den Gesetzgeber bzw. den Rechtsanwender ungleich behandelt werden. Die Bestandsapotheker dürfen weiterhin privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein, obwohl sie, genau gleich wie der Beschwerdeführer, die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Übergangsbestimmung von Art. 65 Abs. 1bis MedBG sieht vor, dass die Bestandsapotheker weiterhin tätig sein dürfen. Demnach liegt eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber vor.