Es ist zuerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt in einer vergleichbaren Situation ist, wie die Apothekerinnen und Apotheker mit einer BAB aber ohne Weiterbildungstitel.64 Sowohl die Bestandsapotheker wie auch der Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 MedBG aber ihnen fehlt der erforderliche Weiterbildungstitel. Im Vergleich zum Beschwerdeführer verfügten die Bestandsapotheker jedoch bereits vor dem Inkrafttreten der Teilrevision des MedBG über eine BAB. Es liegt daher eine vergleichbare, wenn auch nicht identische Situation vor.