Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt.62 Die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots kann durch sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte gerechtfertigt sein.63 2.6.3 Würdigung Fraglich ist, ob die Rechtsgleichheit durch die Einführung des Weiterbildungsobligatorium verletzt ist.