Zusammenfassend erweist sich die Nichterteilung der BAB als verhältnismässig. Da einzig für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildungspflicht besteht, wird der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit gewahrt. Aus diesen Gründen verletzt das Weiterbildungsobligatorium die Wirtschaftsfreiheit nicht. Daher darf ein Weiterbildungstitel für die privatwirtschaftliche Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung gefordert werden. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. 2.6 Rechtsgleichheit 2.6.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten