Entweder ist es gegeben oder nicht. Da der Beschwerdeführer über keinen Weiterbildungstitel verfügt, erfüllt er die Voraussetzungen nicht und die BAB ist ihm nicht zu erteilen. Die Nichterteilung einer BAB ist auch zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu werden. Zusammenfassend erweist sich die Nichterteilung der BAB als verhältnismässig.