Die Weiterbildungspflicht ist ohne weiteres geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen: Durch die zusätzlich erworbenen Kenntnisse wird die Qualität der Versorgung erhöht und damit die Patientinnen und Patienten besser geschützt. Das Gesundheitssystem im Ganzen erfährt dadurch ebenfalls eine Qualitätssteigerung. Das Gesetz sieht im Fall des Fehlens einer Bewilligungsvoraussetzung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als die Nichterteilung der BAB vor. Das Element des Weiterbildungstitels ist distinkt: Entweder ist es gegeben oder nicht.