dung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und sozialen Kompetenzen erweitern und vertiefen (Art. 17 MedBG). Der Zweck, welcher Art. 36 MedBG zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssystems, weil die Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt.60 Der politische Wille bestand darin mehr Anforderungen an die Kompetenzen der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker zu stellen.61 Die Weiterbildungspflicht ist ohne weiteres geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen: