Das Erfordernis der Weiterbildung stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind. Das Weiterbildungsobligatorium ist in Art. 36 Abs. 2 MedBG geregelt, demnach in einem Gesetz im formellen Sinn. Somit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für diesen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Durch die geforderte Weiterbildung soll der Schutz der öffentlichen Gesundheit sichergestellt werden. Ziel der Weiterbildung ist, dass privatwirtschaftlich erwerbstätige Personen in eigener fachlicher Verantwortung die in der universitären Ausbil-