Gegenüber denjenigen Apothekern, welche vor dem Inkrafttreten der Teilrevision eine BAB erhalten haben und daher weiterhin privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein dürfen, besteht ebenfalls keine Ungleichbehandlung. Diese haben an ihrem Recht einen Bestandsschutz gem. Art. 65 Abs. 1bis MedBG, der jedoch nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wird. Hätte der Beschwerdeführer noch vor dem 1. Januar 2018 eine kantonale Bewilligung beantragt, so wäre ihm diese auch ohne Weiterbildungstitel erteilt worden. Er wäre damals wie heute gegenüber Inländern nicht anders behandelt worden.