Durch die Gleichstellung von ausländischen und inländischen Apothekern ohne Weiterbildung kommt es weder zu einer unmittelbaren noch mittelbaren Diskriminierung von ausländischen Selbständigen.54 Sowohl die inländischen wie auch die ausländischen Apotheker müssen eine Weiterbildung machen bzw. anerkennen lassen, um eine BAB zu erhalten. Ebenfalls wird keine Unterscheidung bezüglich der Staatsangehörigkeit bei der Erteilung einer eingeschränkten Stellvertreterbewilligung gemacht.