Gemäss den KAV-Empfehlungen werden Apothekerinnen und Apotheker mit einem von der MEBEKO anerkanntem ausländischem Diplom inländischen Studienabgängerinnen und -abgänger ohne Weiterbildung gleichgestellt (KAV-Empfehlungen, Punkt 3). Sie erhalten ohne Weiterbildung in der Schweiz oder einer durch die MEBEKO anerkannten Weiterbildung im Ausland keine BAB. Eine eingeschränkte Stellvertreterbewilligung kann dennoch beantragt werden, was vom Beschwerdeführer auch gemacht und von der Vorinstanz erteilt wurde (vgl. dazu Beschwerdeverfahren 2019.GEF.226).