Der Beschwerdeführer ist jedoch – was unbestritten ist – nicht im Besitz eines ausländischen Weiterbildungstitels. Aus diesem Grund muss an dieser Stelle nicht vertieft auf die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel eingegangen werden. Für den Beschwerdeführer gelten demnach dieselben Voraussetzungen wie für inländische Apotheker ohne Weiterbildungstitel und BAB. Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge der unangemessenen Benachteiligung von EU-Zuzügler gegenüber "Bestandsapothekern" wird vom Beschwerdeführer in seiner Replik konkretisiert, da er darin eine Diskriminierung gegenüber inländischen Apothekern sieht.