Die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von ausländischen Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen wurden u.a. mit den Bestimmungen von Art. 15 bzw. 21 MedBG und Art. 2 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Anhang 3a MedBV umgesetzt. Nach Art. 21 MedBG wird ein ausländischer Weiterbildungstitel anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. In diesem Sachverhalt betrifft dies wiederum das FZA mit der damit Verbundenen RL 2005/36. Demnach werden Weiterbildungstitel aus der EU in der Schweiz grundsätzlich anerkannt.