Wie oben ausführlich dargelegt, können die Vertragsstaaten für Tätigkeiten, die über das Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36 hinausgehen, zusätzliche Ausbildungsanforderungen schaffen. Die Führung einer Apotheke und die privatwirtschaftliche Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung geht über dieses Mindesttätigkeitsfeld hinaus. Somit ist das Weiterbildungsobligatorium für privatwirtschaftliche Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung von Art. 36 Abs. 2 MedBG zulässig und kann auch von deutschen Staatsbürgern ohne entsprechenden Weiterbildungstitel gefordert werden.