Aus diesen Gründen stellt das Weiterbildungsobligatorium von Art. 36 Abs. 2 MedBG Personen aus der EU mit einem entsprechenden Ausbildungsnachweis nicht schlechter als inländische Personen mit demselben Ausbildungstitel: Beiden ist die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ohne Weiterbildungstitel bzw. BAB nicht gestattet. Die Ausübung der zu gewährenden Tätigkeiten von Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36 wird durch das Weiterbildungsobligatorium ebenso wenig verhindert. 2.4.3 Würdigung Der Beschwerdeführer ist ein deutscher Staatsbürger, der seine Apothekerausbildung in Deutschland absolviert hat. Es handelt sich somit nicht um einen rein innerstaatlichen Sach-