Daher muss es zulässig sein, für Tätigkeiten, die über das Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 RL 2005/36 hinausgehen, weitere Voraussetzungen wie einen Weiterbildungstitel vorzusehen. Für diese Interpretation spricht ebenfalls, dass mit der Erteilung der BAB deren Inhaber nicht nur das Recht Heilmittel herzustellen und abzugeben erhält, sondern auch das Recht, eine Apotheke zu leiten. Letzteres darf gemäss den obenstehenden Erwägungen an zusätzliche Ausbildungsanforderungen geknüpft werden.