Daraus lässt sich folgern, dass der blosse Ausbildungsnachweis alleine lediglich den Zugang zum Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 RL 2005/36 garantiert. Sowohl die Tätigkeit als Apothekeninhaber bzw. die Neuerrichtung einer Apotheke wie auch die berufliche Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung gehen über dieses Mindesttätigkeitsfeld hinaus. Daher muss es zulässig sein, für Tätigkeiten, die über das Mindesttätigkeitsfeld von Art. 45 RL 2005/36 hinausgehen, weitere Voraussetzungen wie einen Weiterbildungstitel vorzusehen.