bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen für die Ausübung solcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen machen. Als weitere Hilfe zur Auslegung kann Art. 21 Abs. 4 RL 2005/36 herangezogen werden, worin festgehalten wird, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2 für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen.