Erwägungsgrund 25 hält fest, dass der Ausbildungsnachweis des Apothekers diesem den Zugang zu einem Mindesttätigkeitsfeld gewähren soll und dass für die Aufnahme weiterer Tätigkeiten (d.h. ausserhalb des Mindesttätigkeitsfeldes), zusätzliche Ausbildungsanforderungen gestellt werden dürfen.51 Der 26. Erwägungsgrund sieht u.a. vor, dass die Richtlinie nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers gewährleistet, und dass durch die Richtlinie keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten berührt werden, die Gesellschaften die Ausübung