Gemäss dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 und 3 RL 2005/36 kann als einziges zusätzliches Erfordernis von den Mitgliedstaaten eine ergänzende Berufserfahrung gefordert werden. 47 Eine Weiterbildung entspricht allerdings nicht der Legaldefinition der Berufserfahrung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f RL 2005/36.48 Demnach dürfte ein Apotheker mit einem anerkannten Diplom sämtliche abschliessend aufgezählten Tätigkeiten ausüben (vgl. Art. 45 Abs. 2 RL 2005/36).49 Aus dem Wortlaut von Art. 45 RL 2005/36 geht nicht hervor, ob die aufgezählten Tätigkeiten in «eigener fachlicher Verantwortung» ausgeführt werden dürfen, ober ob da-