190 BV. Ebenso ist die Anerkennung nach den Bestimmungen internationaler Abkommen ausdrücklich im MedBG vorgesehen (Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 MedBG; Art. 4 Abs. 1 Bst. a MedBV). Fällt dieser Sachverhalt in den Geltungsbereich des FZA, kommen die Anerkennungsmechanismen und die direkt anwendbaren Bestimmungen der RL 2005/36 zur Anwendung (vgl. auch Art. 12 FZA e contrario).45 Das FZA erfasst nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 9 FZA i.V.m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 RL 2005/36).46