Art. 2 Abs. 1 RL 2005/36 hält fest, dass die Richtlinie die Voraussetzung für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen regelt, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist. Art. 10 RL 2005/36 schränkt die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen dahingehend ein, dass sie nur auf die Berufe anwendbar sind, die nicht von den Kapiteln II und III erfasst werden.