36 MedBG regle die (fachlichen und persönlichen) Voraussetzungen für die Ausübung im Bereich der privatwirtschaftlichen Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung abschliessend und dürfe durch das kantonale Recht weder verändert noch ergänzt werden. Die kantonalen Verwaltungsbehörden (wie z.B. die Vorinstanz) haben vielmehr die Aufgaben, das Bundesrecht im Einzelfalls anzuwenden und zu vollziehen. 2.4.2 Rechtliche Grundlagen