Zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen und bilateralen Verträgen hält die Vorinstanz in der Duplik fest, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers "die Kantonsapotheker" keineswegs die Verpflichtung treffe, «eine den bilateralen Bestimmungen genügende Anerkennung in rechtsverbindlicher und letztendlich beklagbarer Form zu regeln». Art. 36 MedBG regle die (fachlichen und persönlichen) Voraussetzungen für die Ausübung im Bereich der privatwirtschaftlichen Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung abschliessend und dürfe durch das kantonale Recht weder verändert noch ergänzt werden.