Eine kantonale BAB müsse wie ein sonstiger Befähigungsnachweis, dessen Anerkennung zu regeln sei, betrachtet werden. Die pauschale Ablehnung der Anerkennung einer fachlich verantwortlichen Berufstätigkeit als Apotheker ausserhalb der Schweiz vor dem 1. Januar 2018 genüge den Verpflichtungen des FZA sicher nicht.