FZA verpflichtet, erforderliche Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von ausländischen Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen. Das Fehlen von Bestimmungen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in den Übergangsbestimmungen entbinde die Vorinstanz nicht, eine dem FZA genügende Anerkennung in rechtsverbindlicher und letztendlich beklagbarer Form zu regeln. Eine kantonale BAB müsse wie ein sonstiger Befähigungsnachweis, dessen Anerkennung zu regeln sei, betrachtet werden.